§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pflegenetz Heilbronn“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie mildtätiger Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden.

Ziel des Vereins ist die Förderung, Organisation und Umsetzung einer humanen, vernetzten Pflege, insbesondere soll eine bewußte Wahrnehmung der Belange pflegebedürftiger Personen und deren Angehöriger in der Gesellschaft bewirkt werden.

Mit aktuellen Berichterstattungen und Artikeln werden wichtige Informationen vermittelt, emotionale Schilderungen und hintergründig aufklärende Beiträge sollen helfen, alle Belange ganzheitlicher Pflege positiv zu beeinflussen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks steuerbegünstigter Körperschaft verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne, volljährige, natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern.

§ 6 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung eines anderen Vereinsorgans zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der angestrebten Zeitschrift
  • Aufstellung von Richtlinien für die Förderung, Organisation und Umsetzung einer humanen, vernetzten Pflege

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Auf jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich abzufassen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehörigen; dies gilt nicht für die ersten Mitgliedern des Beirats nach der Gründung des Vereins. Drei Mitglieder sollten Initiatoren sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegengeschäftswert von mehr als 500 EUR beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leidet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.

Im Zweifel bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung über die Auflösung des Vereins;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Andresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der hervorgehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.